Haus- und Wohnungsverwaltung Stephan Buller
Linnefantstraße 2a, 45894 Gelsenkirchen, Deutschland
Zu den Grundleistungen der Verwaltung gehören insbesondere die im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) aufgeführten Aufgaben. Dieser Aufwand ist mit dem vereinbarten, pauschalen Verwaltungsentgelt abgegolten. Darüber hinaus gehende Aufgaben können im Rahmen des Vertragsabschlusses gegen Zahlung einer Sondervergütung mit vereinbart werden.
Erstellen einer jährlichen Abrechnung über die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben im Vertragszeitraum als Gesamt- und Einzelabrechnung je Sonder-/ Teileigentum und eventuellen Sondernutzungsrechten auf Basis der in der Gemeinschaftsordnung oder sonstigen, durch Vereinbarung / Beschlussfassung der Wohnungseigentümer bestimmten Verteilerschlüssel.
Ergänzend dazu wird ein Status erstellt, der Angaben über die Einnahmen, Ausgaben, Forderungen und Verbindlichkeiten der Gemeinschaft gegenüber Eigentümern und Dritten sowie die Kontenstände ausweist.
Aufstellen eines Wirtschaftsplanes je Wirtschaftsjahr als Gesamt- und Einzel-Wirtschaftsplan gem. § 28 WEG je Sonder- / Teileigentum, einschließlich Ausweis der Verteilung je Kosten- / Einnahmeart (vorbehaltlich anderer Regelungen) und Vorschlag der Höhe der Hausgelder.
Führen der Treuhand-Konten für die Eigentümergemeinschaften (Giro, Anlagenkonten etc.). Verwalten der gemeinschaftlichen Gelder in der Regel bei einem am (Verwalter-) Ort ansässigen Geldinstitut.
Durchführen einer Eigentümerversammlung mit den dazu notwendigen Vorbereitungsarbeiten zu einem zumutbaren Zeitpunkt innerhalb der Woche. Sofern die Versammlung nichts anderes beschließt, führt der Verwalter den Vorsitz in der Eigentümerversammlung und sorgt für eine ordnungsgemäße Niederschrift der Beschlüsse. Sämtliche Unterlagen und Belege stehen allen Miteigentümern zur Einsichtnahme während der Bürozeiten – nach vorheriger Terminvereinbarung – im Büro der Verwaltung zur Verfügung. Diese Regelung ersetzt das Auslegen der Belege in der Eigentümerversammlung.
Betreuen und Überwachen der Leistungen der Vertragspartner der Eigentümergemeinschaft auf Basis von Verträgen und Beschlüssen.
Die Verwaltung mahnt schriftlich gemeldete Verstöße gegen die Hausordnungen bei dem für die Störung verantwortlichen Eigentümer mündlich oder schriftlich unter Angabe des Namens des Beschwerdeführers ab. Bei erfolgloser Abmahnung wird die nächste Eigentümerversammlung über den Sachstand unterrichtet.
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